Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann.

Schon aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.07.20091 ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Klageanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 22.11.2012 ausdrücklich bekräftigt und eingehend begründet2.
Ob eine stattgebende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchgesetzt werden kann, bedarf der tatrichterlichen Bewertung. In diesem Zusammenhang kommt der Höhe der Forderung und der Stellung des Antragsgegners maßgebliche Bedeutung zu3. Auch die Stellung der Antragsgegnerin – im vorliegenden Fall als Kauffrau und als Eigentümerin eines Hausgrundstücks sowie einer weiteren Immobilie – bedarf – gerade im Hinblick auf die konkrete Forderungshöhe – hierbei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs einer gesonderter Bewertung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2013 – IX ZB 73/12