Ein Medienunternehmen muss im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten (hier: das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung) erteilen.
Das hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen
Artikel lesen


