Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist.
Vom Vermögensstatus der Betroffenen hängt nicht nur ab, ob eine Vergütung nach der monatlichen Fallpauschale (hier: in C5.02.1 oder in C5.02.2
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