Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte.
Der Prozessbevollmächtigte, der eine Partei in zwei Prozessen gegen denselben Prozessgegner vertritt und aufgrund eines in einem der beiden Prozesse erwirkten rechtskräftigen Titels mit einem Zahlungseingang und einer dadurch bewirkten Beseitigung der Mittellosigkeit seiner Partei rechnen kann, ist gehalten, sein Büropersonal anzuweisen, ihm einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen.
Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO, sobald das Hindernis behoben, das heißt die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Im Fall der Mittellosigkeit der Partei entfällt das Hindernis grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Prozesskostenhilfebewilligung1. Kann der Antragsteller aber schon früher nicht mehr mit einer Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt2.
Behoben ist das Hindernis dabei schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das Fortbestehen des Hindernisses kann nicht mehr als unverschuldet angesehen werden, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses hätten erkennen können3. Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte4.
Vorliegend waren mit dem Zahlungseingang in der ersten Sache die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der zweiten Sache objektiv weggefallen. Die Insolvenzverwalterin hätte diesen Umstand bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch rechtzeitig erkennen können.
Vorliegend konnten nach der Vermehrung der Insolvenzmasse durch die Zahlung der Beklagten die Kosten im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Insolvenzverwalterinund damit das Hindernis gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit Eingang der Zahlung auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten objektiv weggefallen sind.
Das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO ist nicht erst mit der (positiven) Kenntniserlangung der Insolvenzverwalterin vom Zahlungseingang weggefallen. Vielmehr beruht es auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Insolvenzverwalterin, dass diese selbst erst zu spät Kenntnis vom Eingang des Urteilsbetrages aus dem ersten Verfahren auf ihrem Konto erlangt und diese Information erst danach an die Insolvenzverwalterin weitergeleitet hat. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ist es insbesondere nicht mit den an einen Prozessbevollmächtigten zu stellenden Sorgfaltspflichten zu vereinbaren, dass der bereits am 25.04.2013 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Insolvenzverwalterin eingegangene Kontoauszug dieser erst am 2.05.2013 vorgelegt worden ist. Die Beeinflussung der Leistungsfähigkeit der Masse durch eine etwaige Zahlung der Beklagten lag auf der Hand, war bereits zuvor in den Schriftsätzen der Parteien angesprochen worden und die Prozessbevollmächtigte der Insolvenzverwalterin hatte selbst die Auffassung geäußert, dass bei Überweisung des im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrags die Bedürftigkeit wegfallen werde und die Insolvenzverwalterin die Kosten für das Berufungsverfahren aufbringen könne. Bei dieser Sachlage war die Prozessbevollmächtigte der Insolvenzverwalterin, wenn man nicht bereits eine Verpflichtung zu täglicher Kontoprüfung annehmen will, jedenfalls gehalten gewesen, ihr Büropersonal anzuweisen, ihr einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen. Wird der Lauf einer Frist nicht durch eine Zustellung in Gang gesetzt, sondern – wie hier – durch den Eintritt eines sonstigen Ereignisses, hat der Anwalt die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um vom Eintritt des Ereignisses anderweitig zu erfahren5. Die Insolvenzverwalterin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine solche Anweisung gegeben worden wäre, noch wurde überhaupt Stellung dazu genommen, weshalb sich der Vorgang der Vorlage des Kontoauszugs derart in die Länge gezogen hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung das Vorbringen der Insolvenzverwalterin berücksichtigt, dass diese nach Kenntnis von dem Zahlungseingang zunächst habe prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe weggefallen seien. Im Gegensatz zur Insolvenzverwalterin hat es diesen Prüfungsvorgang nicht als sehr kompliziert angesehen. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine zulässige abweichende Würdigung des Vortrags der Insolvenzverwalterin. Zudem ist das Vorbringen im Hinblick auf das der Prozessbevollmächtigten der Insolvenzverwalterin vorzuwerfende Informationsverschulden unerheblich. Wäre die Insolvenzverwalterin von ihrer Prozessbevollmächtigten früher über den Zahlungseingang informiert worden, wäre sie entsprechend früher in der Lage gewesen, zu prüfen, ob die Kosten nach Eingang der Zahlung aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden konnten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2014 – II ZB 14/13
- BGH, Beschluss vom 21.03.2006 – VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rn. 9; Beschluss vom 19.11.2008 – XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 10; Beschluss vom 06.10.2010 – XII ZB 22/10, NJW 2011, 153 Rn. 9; Beschluss vom 23.04.2013 – II ZB 21/11, ZIP 2013, 1494 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.07.1988 – IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschluss vom 19.11.2008 – XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.11.1998 – XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 21.03.2006 – VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rn. 9[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.07.1988 – IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschluss vom 11.11.1998 – XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 22.08.2001 – XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704, 1705; vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.10.1990 – – IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 zur Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.09.1989 – VII ZR 115/89, ZIP 1989, 1411, 1412[↩]











