Eine Partei darf trotz Lücken im Formular darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben, insbesondere wenn die Lücken durch beigefügte Unterlagen geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts und damit der §§ 114 ff. ZPO obliegt den
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