Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der zur Vertretung bereit ist. Dieser notwendigen Vertretungsbereitschaft umfasst auch ein späteres PKH-Überprüfungsverfahren.
Gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die erforderliche Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts liegt – wie das Beschwerdegericht zutreffend entschieden hat – nur dann vor, wenn diese auch das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erfasst.
Der Umfang einer Beiordnung erstreckt sich grundsätzlich auf den Rechtszug nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO1.
Der Begriff des Rechtszugs ist im Rahmen des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO im kostenrechtlichen Sinne zu verstehen. Verursacht ein Verfahrensabschnitt keine besonderen Kosten, ist er Teil eines einheitlichen Rechtszugs1.
Danach ist das Prozesskostenhilfeverfahren, welches das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren einschließt2, Teil des Rechtszugs3.
Das Prozesskostenhilfeverfahren löst neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte Rechtsanwaltsvergütung aus. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, stellen hierbei eine Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 2 RVG).
Der Einwand des Beschwerdeführers, auch dem beauftragten Rechtsanwalt könne eine 1, 0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG erwachsen, verfängt nicht. Diese Vorschrift regelt eine andere Fallgestaltung. Der Anwendungsbereich von Nr. 3335 VV RVG ist nur dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt nicht zugleich als Prozessbevollmächtigter beauftragt und in diesem Verfahren (noch) nicht tätig geworden ist4. Ist aber wie vorliegend ein Rechtsanwalt auch als Prozessbevollmächtigter beauftragt und tätig, können zusätzliche Gebühren nicht entstehen.
Weiterhin werden für das Prozesskostenhilfeverfahren keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben.
Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann5. Dieser Grundsatz beruht darauf, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will6. Er führt jedoch nicht dazu, dass in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegen, das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren von der Beiordnung ausgenommen werden kann.
Erfasst die Beiordnung daher grundsätzlich das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, muss sich die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts hierauf beziehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag der bedürftigen Partei zu erfolgen hat. Diese Sichtweise führt entgegen der Beschwerdebegründung nicht dazu, dass einer Partei, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, ein Rechtsanwalt aufgedrängt wird. Zwar muss der Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die Vertretung einer Partei übernehmen, wenn er nach § 121 ZPO beigeordnet wird. Die Beiordnung selbst begründet aber noch keinen Vertrag oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei, die vielmehr nach der Beiordnung selbst entscheiden kann, ob sie den beigeordneten Rechtsanwalt als Vertreter erhalten und behalten will. Sofern dies nicht bereits geschehen ist, muss die Partei also den beigeordneten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung noch beauftragen und ihm für sein Auftreten eine Vollmacht erteilen. Erst dann entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen Partei und Rechtsanwalt7. Die Bestimmungen über die Prozessvollmacht nach § 11 ArbGG, §§ 78 ff. ZPO gelten mithin unabhängig von einer Beiordnung.
Eine solche Vertretungsbereitschaft im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht gegeben:
Wird dem Prozessgericht im Rahmen des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts eine umfassende Prozessvollmacht vorgelegt, geht daraus hervor, dass der betroffene Rechtsanwalt bereit ist, die Partei im Rahmen der begehrten Beiordnung zu vertreten. Anders ist dies hingegen, wenn sich aus der Vollmacht Einschränkungen ergeben. In diesem Fall ist aus der Vollmachtsurkunde nicht ersichtlich, ob der Rechtsanwalt bereit ist, die Partei über den in der Vollmachtsurkunde ausgewiesenen Inhalt hinaus im Rahmen des gesamten Rechtszugs nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vertreten.
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.11.2022 in Abrede gestellt, dass es im Falle einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO eine Verpflichtung gibt, die Partei im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens zu vertreten. Es ist nicht ersichtlich, dass er auf Verlangen des Klägers dennoch hierzu bereit wäre.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. April 2024 – 4 AZB 22/23
- vgl. BGH 17.01.2018 – XII ZB 248/16, Rn.19, BGHZ 217, 206[↩][↩]
- BGH 8.12.2010 – XII ZB 151/10, Rn. 28[↩]
- ebenso LAG Sachsen-Anhalt 10.08.2023 – 5 Ta 65/22 – unter B II 2.2 der Gründe; LAG Köln 25.07.2019 – 9 Ta 101/19 – unter II 2 a cc der Gründe[↩]
- HK-RVG/Gierl 8. Aufl. RVG VV 3335 Rn. 5[↩]
- aA OLG Brandenburg 6.08.2021 – 15 WF 69/21 – unter II der Gründe[↩]
- BVerfG 2.07.2012 – 2 BvR 2377/10, Rn. 12[↩]
- BGH 1.03.1973 – III ZR 188/71 – BGHZ 60, 255[↩]










