Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind; die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Abs. 1 bis 3 ZPO nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 ZPO Beträge zu zahlen hat.
Danach ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf die Fälle beschränkt, in denen Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem Vermögen der Partei angeordnet wurde1. Dabei kann die Staatskasse auch geltend machen, dem Antragsteller stehe gegen seinen Ehegatten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu2.
Das Beschwerderecht soll ausweislich der Gesetzesbegründung3 im Interesse der Länderhaushalte dazu dienen, zu Unrecht erfolgte Bewilligungen zum „Nulltarif“ zu korrigieren4. Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist nicht statthaft5.
Das Beschwerderecht besteht für alle Rügen der zu günstigen Beurteilung der Bedürftigkeit und damit auch in den Fällen, in denen die Staatskasse geltend macht, die Partei könne die Kosten der Prozessführung insgesamt selbst tragen. Andernfalls könnte die Staatskasse zwar in den Fällen, in denen der Antragsteller tatsächlich (nur) einen Teil der Verfahrenskosten tragen kann, im Beschwerdewege eine Zahlungsanordnung erreichen, in Fällen, in denen seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sogar die gesamte Übernahme der Kosten zuließen, aber nicht6.
Nach diesen Grundsätzen steht der Landeskasse Berlin im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall das Beschwerderecht zu. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat der Klägerin auf ihre sofortige Beschwerde hin „ratenfreie Prozesskostenhilfe“ für den Zahlungsantrag bewilligt7. Die Landeskasse Berlin begehrt mit ihrem Antrag, „den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, soweit nicht von der Klägerin auf die Prozesskosten zu leistende Beträge festgesetzt worden sind“, nicht die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe, sondern die Anordnung einer Zahlungsbestimmung unter Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann. Dies hat die Landeskasse Berlin klargestellt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 AZB 4/24
- BAG 18.11.2015 – 10 AZB 34/15, Rn. 7; BGH 19.09.2012 – XII ZB 587/11, Rn. 10[↩]
- Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 127 Rn. 49[↩]
- vgl. BT-Drs. 10/6400 S. 42, 48 und BT-Drs. 10/3054 S. 50 f.[↩]
- vgl. BAG 18.11.2015 – 10 AZB 34/15, Rn. 7[↩]
- BAG 18.11.2015 – 10 AZB 34/15, Rn. 7; BGH 17.11.2009 – VIII ZB 44/09, Rn. 4[↩]
- BGH 19.09.2012 – XII ZB 587/11, Rn. 15[↩]
- LAG Berlin 28.12.2023 – 12 Ta 960/23[↩]










