Oberlandesgericht München

Prozesskostenvorschuss von den Insolvenzgläubigern – und seine Grenzen

Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten. Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn

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Oberlandesgericht München

Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die zumutbaren Gläubigervorschüsse

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter sind nicht dargetan, wenn der Insolvenzverwalter zwar behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können, er aber nicht darlegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die

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Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die Zumutbarkeit von Gläubigervorschüssen

Wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter ist nicht nur, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Der Insolvenzverwalter muss auch darlegen, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen

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Keine Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht ist einem Kläger zu versagen, der gegen seinen Ehegatten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat. Ein solcher Anspruch besteht nach § 1360a Abs. 4 BGB bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Ehegatten in einem Rechtsstreit auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter

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Prozesskostenvorschuss vom bedürftigen Ehegatten

Ein prozessführender Ehegatte kann vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a BGB verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses dessen eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre. Die Belastung eines unterhaltsrechtlich leistungsfähigen Ehegatten mit einem Prozesskostenvorschuss zugunsten seines prozessführenden Ehegatten nach § 1360a BGB entspricht nicht der Billigkeit, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte

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Kostenquotelung und Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren

Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig geleisteten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers übersteigt. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die dem Vorschussempfänger entstandenen Kosten hinausgehen. Bei dem Vortrag,

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Prozesskostenvorschuss für den Zugewinnausgleich gegen den Ex

Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. InhaltsübersichtDer bisherige StreitstandDie „persönliche Angelegenheit“ und vermögensrechtliche AnsprücheAnspruch gegen den jeweilis aktuellen EhegattenKeine Wurzel in der neuen EheZumutbarkeit für den neuen EhegattenKeine teleologische Reduktion Der bisherige Streitstand[↑] § 1360 a Abs. 4 BGB gewährt

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