Prozesskostenvorschuss vom bedürftigen Ehegatten

Ein prozessführender Ehegatte kann vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a BGB verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses dessen eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre.

Prozesskostenvorschuss vom bedürftigen Ehegatten

Die Belastung eines unterhaltsrechtlich leistungsfähigen Ehegatten mit einem Prozesskostenvorschuss zugunsten seines prozessführenden Ehegatten nach § 1360a BGB entspricht nicht der Billigkeit, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte, würde er den Prozess als eigenen führen; dabei genügt es, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehemann Prozesskostenhilfe in Raten zu gewähren wäre.

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, wozu auch die Klärung der vorliegend streitigen Säumniszuschläge und Beiträge im Rahmen der Beitragspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung gehört, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Der Ehegatte kann allerdings keinen Prozesskostenvorschuss verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses der eigene angemessene Unterhalt des Vorschusspflichtigen gefährdet würde; er muss insoweit also leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts sein1. Darüber hinaus entspricht die Belastung eines – unterhaltsrechtlich leistungsfähigen – Ehegatten mit einem Prozesskostenvorschuss zugunsten des anderen Ehegatten nicht der Billigkeit, wenn der eine Ehegatte, hier der Ehemann der Klägerin, seinerseits Anspruch auf Gewährung von PKH hätte, würde er den Prozess in gleicher Weise als eigenen führen2. Dabei genügt es, wenn dem Ehemann PKH in Raten zu gewähren wäre3.

Unabhängig davon, ob der Klägerin im Sinne des Unterhaltsrechts und unter Anwendung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinie der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle ein Anspruch nach § 1360a BGB gegen ihren Ehemann zusteht (insoweit wäre insbesondere dessen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Bedarfs der Kinder und seines Selbstbehalts zu prüfen), scheitert ein solcher Anspruch nach § 1360a BGB im vorliegenden Fall daran, dass ein solcher Anspruch nicht der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Denn auch dem Ehemann wäre hier Prozesskostenhilfe zu gewähren, würde er den Rechtsstreit der Klägerin in eigener Sache führen. Da die voraussichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst unter Ansetzung einer Mittelgebühr den Betrag von vier Monatsraten übersteigen, hätte der Ehemann Anspruch auf PKH – wenn auch unter Zahlung von monatlichen Raten. Da der Ehemann einen – wenn auch ratenweise zurückzuzahlenden – PKH-Anspruch hätte, entspricht ein Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB nicht der Billigkeit.

Da die Klägerin ausgehend von ihrem eigenen Einkommen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung erfüllt und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vorliegen, war wie beschlossen zu entscheiden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2011 – L 13 R 887/10

  1. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.05.2009 – NC 2 D 38/09, NJW-RR 2009, 1436[]
  2. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2008 – L 16 B 9/08 KR[]
  3. OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2003 – 14 WF 172/02, zu weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung siehe Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Auflage, Seite 131 Fn. 563; a.A. LSH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001 – L 8 B 71/01 RA PKH, im Sinne einer Pflicht zur Ratenzahlung auch des Antragstellers; gänzlich ablehnend Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, a.a.O. Rn. 372[]