Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Annahmeverzugslohn – und der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten

§ 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten des eine persönliche Angelegenheit betreffenden Rechtsstreits zu tragen, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ein solcher Prozesskostenvorschussanspruch gehört zum Vermögen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, welches nach § 115 Abs. 3 ZPO im Rahmen des Zumutbaren vorrangig vor Prozesskostenhilfe für die Kosten der Rechtsverfolgung einzusetzen ist1.

Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Annahmeverzugslohn – und der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten

Zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB können neben den nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie Vormundschafts, Pflegschafts, Betreuungs, Unterbringungs- und Strafsachen) auch auf vermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche eines Ehegatten gehören, insbesondere wenn sie ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben2. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Dritten ist eine persönliche Angelegenheit anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person dieses Ehegatten aufweist, also eine personenbezogene Funktion hat3. Daran fehlt es bei Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die in Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen eines Ehegatten entstanden sind, vor allem solchen, die aus Vertragsbeziehungen mit Dritten entstammen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich eine allgemeingültige begriffliche Formel, wann eine solche genügend enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des betreffenden Ehegatten besteht, schwerlich finden lassen wird, die richtige Einordnung vielmehr fallgruppenbezogen vorgenommen werden muss4.

Nach diesen Grundsätzen gehört eine Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt gegen den Arbeitgeber nicht zu den persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Sie wurzelt nicht in der ehelichen Lebensgemeinschaft und hat – anders als eine arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit – keine personenbezogene Funktion.

Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind persönliche Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB, weil beide Ehegatten verpflichtet sind, mit ihrer Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten und weil die Erwerbstätigkeit eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Ehegatten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit darstellt5. Wegen der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für die Würde des Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsentfaltung (§ 242 BGB iVm. Art. 1 und 2 GG) weisen sie über den Streit im Rahmen eines bloßen schuldrechtlichen Austauschverhältnisses hinaus6. Folgerichtig bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass beide Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen haben7.

Die Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt weist dagegen keinen genügenden Bezug zur Person des klagenden Ehegatten auf8.

Der Rechtsstreit über die Zahlung eines Annahmeverzugsentgelts betrifft nicht die mit der Erwerbstätigkeit verbundene Möglichkeit zur Persönlichkeitsentfaltung, sondern den wirtschaftlichen Ertrag aus dem Arbeitsverhältnis. Die damit verbundenen Fragen eines Verzugs und der Anrechnung von Zwischenverdienst oder Sozialleistungen begründen keinen hinreichend engen Bezug zu der Person des klagenden Ehegatten. Es ist auch nicht deshalb von einer persönlichen Angelegenheit auszugehen, weil das Ausbleiben von Arbeitsentgelt geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz eines Arbeitnehmers zu gefährden9.

Allein die Verpflichtung der Ehegatten zum wechselseitigen Unterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB) kann die Annahme einer persönlichen Angelegenheit ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Erfolg des Zahlungsbegehrens die eheliche Lebensgemeinschaft materiell berührt10. Anderenfalls käme dem Merkmal der persönlichen Angelegenheit keine Bedeutung zu.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.200911 ausgeführt hat, die Prozesskostenvorschusspflicht sei als eine Unterstützungspflicht des leistungsfähigen Ehegatten anzusehen, die ihre innere Rechtfertigung in der gegenseitigen personalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft finde und der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand am nächsten komme, betraf dies die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich als persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB.

Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren hat der Bundesgerichtshof zur Kostenvorschusspflicht ausgeführt, nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und soziale Stellung des Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, seien als persönliche Angelegenheiten im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB einzustufen. Dieser Begriff bringe vielmehr zum Ausdruck, dass das gerichtliche Verfahren mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen in Zusammenhang stehen müsse12.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 AZB 4/24

  1. vgl. BAG 5.04.2006 – 3 AZB 61/04, Rn. 8, BAGE 117, 344[]
  2. vgl. BGH 18.12.1959 – IV ZR 145/59, zu 3 der Gründe, BGHZ 31, 384[]
  3. BGH 25.11.2009 – XII ZB 46/09, Rn. 6[]
  4. BGH 4.10.2022 – VIII ZA 9/22, Rn. 5; 27.08.2019 – VI ZB 8/18, Rn. 8[]
  5. BAG 29.10.2007 – 3 AZB 25/07, Rn. 7[]
  6. vgl. BAG 27.02.1985 – GS 1/84, zu C I 2 b der Gründe, BAGE 48, 122[]
  7. vgl. BAG 5.04.2006 – 3 AZB 61/04, Rn. 9, BAGE 117, 344[]
  8. allgemein zu Entgeltklagen: BRHP/Beutler 5. Aufl. § 1360a Rn. 17; MünchKomm-BGB/Weber-Monecke 9. Aufl. § 1360a Rn. 27; Soergel/Leiß 13. Aufl. § 1360a Rn. 87; Gottschalk/Schneider PKH/VKH 10. Aufl. Rn. 439; Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 14. Aufl. § 115 ZPO Rn. 91; Staudinger/Voppel [2024] § 1360a Rn. 71; Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 115 Rn. 62; LAG Berlin-Brandenburg 25.11.2022 – 21 Ta 1118/22, zu II 2 a bb (2) (b) (aa) der Gründe; LAG Nürnberg 19.06.2018 – 3 Ta 58/18, zu II 2 der Gründe; LAG Hamm 7.12.2009 – 14 Ta 489/09; aA LAG Rheinland-Pfalz 11.01.2012 – 6 Ta 263/11, zu II der Gründe; LAG Sachsen-Anhalt 31.03.2009 – 2 Ta 25/09, zu II 2 c bb ccc der Gründe[]
  9. vgl. BGH 30.01.1964 – VII ZR 5/63, zu III 5 c bb der Gründe, BGHZ 41, 104[]
  10. BRHP/Beutler 5. Aufl. § 1360a Rn. 15; Erman/Kroll-Ludwigs BGB 17. Aufl. § 1360a Rn. 24; Soergel/Leiß 13. Aufl. § 1360a Rn. 87; MünchKomm-BGB/Weber-Monecke 9. Aufl. § 1360a Rn. 26[]
  11. BGH 25.11.2009 – XII ZB 46/09, Rn. 11[]
  12. BGH 24.07.2003 – IX ZB 539/02, zu III 3 b cc der Gründe, BGHZ 156, 92; vgl. auch BGH 25.01.2007 – IX ZB 6/06, Rn. 5[]