Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Inhaltsübersicht
Der bisherige Streitstand[↑]
§ 1360 a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ob diese Vorschusspflicht auch den neuen Ehegatten trifft, wenn sein Partner einen Rechtsstreit gegen den alten Ehepartner führt, ist streitig. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Vorschusspflicht des neuen Ehegatten teils bejaht1, teils verneint2. Die Literatur spricht sich überwiegend gegen eine Vorschusspflicht aus3.
Die Befürworter einer Vorschusspflicht betonen, eine persönliche Angelegenheit bleibe eine solche auch, wenn der betroffene Ehegatte wieder heirate4.
Die Gegner argumentieren zum Teil dahin, der Anspruch auf Zugewinnausgleich habe seine Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden sei, ende diese enge Verknüpfung. Ausgleichsansprüche seien dann nicht mehr eingebettet in familienrechtliche Beziehungen, sondern stellten sich letztlich als gewöhnliche Zahlungsansprüche dar5. Zum Teil wird darauf hingewiesen, der neue Ehegatte sei deshalb nicht vorschusspflichtig, weil der Anspruch seine Wurzeln nicht in der neuen Ehe habe6. Andere begründen ihre ablehnende Auffassung damit, dem neuen Ehepartner sei es nicht zumutbar, Altlasten des Partners aus dessen früherer Ehe zu finanzieren7.
Nach einer weiteren Auffassung8 kann es – im Einzelfall – unbillig sein, den zweiten Ehegatten mit den Kosten eines Rechtsstreits zu belasten, in dem um vermögensrechtliche Ansprüche gegen den früheren Ehegatten gestritten wird. Schwab/Borth9 halten es für erwägenswert, in solchen Fällen aus Gründen der Billigkeit eine Begrenzung der Vorschusspflicht in Betracht zu ziehen, weil es für den neuen Ehegatten unzumutbar sein kann, einen Rechtsstreit aus der geschiedenen Ehe seines Partners finanzieren zu müssen.
Die „persönliche Angelegenheit“ und vermögensrechtliche Ansprüche[↑]
Die Auslegung des Begriffs „persönliche Angelegenheit“ bereitet seit jeher Schwierigkeiten. Weder in Literatur noch in Rechtsprechung wurde bisher eine allgemein anerkannte Definition gefunden10. Die Praxis behilft sich daher mit Fallgruppen11. Besondere Probleme bereitet die Einordnung vermögensrechtlicher Ansprüche.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs12 ist die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen nicht maßgeblich. Neben den die Person berührenden nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Strafsachen) können auch auf vermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehören, insbesondere dann, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreife. Das Recht, an dem wirtschaftlichen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in der Ehe beteiligt zu werden, zähle deshalb zu seinen persönlichen Angelegenheiten.
Davon geht, so der BGH, auch der Gesetzgeber aus, wenn er in § 621 f ZPO a.F. i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F. (vgl. jetzt § 246 Abs. 1 FamFG) die Möglichkeit vorsieht, einen Kostenvorschuss durch einstweilige Anordnung anzuordnen. Einigkeit besteht aber, dass die Verfahren, die nur dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse eines Ehegatten dienen, nicht zu den persönlichen Angelegenheiten zählen. Die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche, gesellschaftsrechtlicher Ansprüche sowie von Ansprüchen auf Zahlung von Provision wurde deshalb von der Rechtsprechung nicht als persönliche Angelegenheiten angesehen13. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Dritten ist eine persönliche Angelegenheit nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten aufweist, eine personenbezogene Funktion14 hat. Für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG und sozialgerichtliche Verfahren, die die Zahlung einer Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder die Altersrente betreffen, ist die Rechtsprechung deshalb von persönlichen Angelegenheiten ausgegangen15. Eine allgemein gültige begriffliche Formel, wann ein Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten hat, wurde aber nicht gefunden.
Anspruch gegen den jeweilis aktuellen Ehegatten[↑]
Nach diesen Grundsätzen ist, so der Bundesgerichtshof, der Anspruch auf Zugewinnausgleich, weil aus der Ehe herrührend, als persönliche Angelegenheit des Ehegatten i.S. des § 1360 a Abs. 4 BGB anzusehen. Diese Einordnung fällt auch nicht mit der Wiederverheiratung der Antragstellerin weg. Der Bundesgerichtshof schließt sich der Auffassung an, dass ein Anspruch, der bei seiner Entstehung als persönliche Angelegenheit einzuordnen ist, diese Eigenschaft nicht durch eine neue Eheschließung des Anspruchsinhabers verliert. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den neuen Ehepartner wäre deshalb nur abzulehnen, wenn § 1360 a Abs. 4 BGB verlangen würde, dass der Anspruch seine Wurzel in der persönlichen Beziehung zum neuen Partner hat. Eine dahingehende Auslegung ist aber abzulehnen.
Wie dargelegt ist § 1360 a Abs. 4 BGB zwar unklar, soweit es um den Begriff der persönlichen Angelegenheit geht. Hinsichtlich der Adressaten lässt der Wortlaut aber keinen Zweifel offen. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss richtet sich gegen den „anderen Ehegatten“, d.h. den jeweiligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Geltendmachung oder der Abwehr eines Anspruchs. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den früheren Ehegatten erlischt mit Rechtskraft der Scheidung. Darüber besteht weitgehend Einigkeit16.
Sinn und Zweck der Regelung verlangen keine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den neuen Ehepartner nicht als Schuldner eines Anspruchs auf Prozesskosten-vorschuss gewollt hat, noch gebieten dies Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen17.
Keine Wurzel in der neuen Ehe[↑]
Die Auffassung, vermögensrechtliche Ansprüche müssten ihre Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft oder in den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen haben, Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche aus einer früheren Ehe seien vom jetzigen Ehepartner nicht zu finanzieren, weil ihnen die Beziehung zur gemeinsamen Lebensführung in der jetzigen Ehe fehle, findet im Gesetz keine Stütze. § 1360 a Abs. 4 BGB verlangt lediglich eine persönliche Angelegenheit. Dass sie ihre Wurzel im Verhältnis zum neuen Ehepartner haben muss, ist nicht ersichtlich. Die Gegenansicht kann sich insoweit nach Ansicht des Bundesgeirchtshofs auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Zwar hat der Bundesgerichtshof18 ausgeführt, dass zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten i.S. des § 1360 a Abs. 4 BGB diejenigen auf vermögenswerte Leistungen gerichteten Ansprüche gehören, die ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben. Dass die Angelegenheiten zusätzlich ihre Wurzeln in der neuen Ehe haben müssen, um den neuen Partner prozesskostenvorschusspflichtig werden zu lassen, kann den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aber nicht entnommen werden.
Zumutbarkeit für den neuen Ehegatten[↑]
Auch die Argumentation, dem neuen Ehepartner sei nicht zumutbar, Rechtsstreitigkeiten seines Partners gegen den früheren Ehegatten zu finanzieren, vermag den Bundesgerichtshof nicht zu überzeugen. Der Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses ist unterhaltsrechtlicher Natur19. Wortlaut und Sinnzusammenhang sprechen dafür, die Prozesskostenvorschusspflicht als eine Unterstützungspflicht des leistungsfähigen Ehegatten anzusehen, die ihre innere Rechtfertigung in der gegenseitigen personalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft findet und der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand am Nächsten kommt. Der leistungsfähige Ehegatte soll den wirtschaftlich schwachen bei der Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche unterstützen. Die erfolgreiche Durchsetzung eines berechtigten oder die Abwehr eines unberechtigten Anspruchs berührt die finanzielle Basis der neuen Ehe und kommt damit auch dem neuen Partner zugute. Im Regelfall ist deshalb die Finanzierung eines solchen Rechtsstreits für ihn nicht von vorneherein unzumutbar. Soweit die Finanzierung im Einzelfall unzumutbar sein sollte – etwa wenn aus sachfremden Erwägungen prozessiert wird – kann dem mit dem Tatbestandsmerkmal der Billigkeit Rechnung getragen werden. Eine generelle Auslegung gegen den Wortlaut ist nicht geboten.
Keine teleologische Reduktion[↑]
Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung dem Grundsatz, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht20. Eine Auslegung, die dazu führt, dass – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – nicht der leistungsfähige (neue) Ehepartner, sondern die staatliche Gemeinschaft in Form der Prozesskostenhilfe einen Rechtsstreit finanzieren muss, ist abzulehnen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2009 – XII ZB 46/09
- OLG Frankfurt FamRZ 1983, 588; OLG Koblenz FamRZ 1986, 466[↩]
- OLG Nürnberg FamRZ 1986, 697; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 388; OLG Hamm FamRZ 1989, 277[↩]
- Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 7. Aufl., § 6 Rdn. 28; Staudinger/Voppel, BGB (2007), § 1360 a Rdn. 69; MünchKommBGB/Wacke, 4. Aufl., § 1360 a Rdn. 28; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. Rdn. 2633; Ermann/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1360 a Rdn. 20; a.A. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil IV Rdn. 72[↩]
- OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz aaO[↩]
- OLG Nürnberg aaO; MünchKomm aaO[↩]
- OLG Düsseldorf aaO; Göppinger/Wax aaO; Staudinger/Voppel aaO[↩]
- Knops, NJW 1993, 1237, 1240[↩]
- Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3. Aufl. Rdn. 49 ff.[↩]
- aaO[↩]
- Wendl/Scholz aaO; Dose aaO[↩]
- Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1360 a Rdn. 14; Dose aaO[↩]
- BGHZ 31, 384; 41, 184[↩]
- Nachweise bei Schwab/Borth und Dose aaO Rdn. 51[↩]
- Dose aaO Rdn. 50[↩]
- Nachweise bei Schwab/Borth und Dose aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 09.11.1983 – IVb ZR 14/83, FamRZ 1984, 148 f.; a.A. MünchKomm/Wacke aaO[↩]
- zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion Palandt/Heinrichs aaO, Einl. Rdn. 46[↩]
- BGHZ 31, 384; Urteil vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2912[↩]
- Palandt/Brudermüller aaO, § 1360 a Rdn. 7[↩]
- vgl. Palandt/Brudermüller aaO Rdn. 14[↩]
Bildnachweis:
- Baby: Michal Jarmoluk











