Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig1.
Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen2.
Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich er-scheint3. Das ist der Fall, wenn
- der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen,
- er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
- nicht mutwillig erscheint4.
Diese Voraussetzungen lagen in dem hier vom Bundesverfassungsgerich entschiedenen Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht vor. Der Antragsteller legte nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bot die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers war für die Verfassungsrichter nicht ersichtlich.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 2 BvR 837/22
- vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.> 27, 57; 92, 122 <123> BVerfG, Beschluss vom 09.06.2017 – 2 BvR 336/16, Rn. 2; Beschluss vom 07.02.2023 – 2 BvR 872/22, Rn. 1[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfGE 92, 122 <123> BVerfG, Beschluss vom 02.12.2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 2; Beschluss vom 15.01.2024 – 2 BvR 1882/23, Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09 6 f.[↩]











