Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut1 mit der Verpflichtung eines Beschwerdegerichts zu befassen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse.
So musste der Antragsteller in dem hier entschiedenen Fall nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Verfahrenskostenhilfeantrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen. Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden2. Hierzu gehört grundsätzlich die Verwendung des nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks3.
Einen solchen Vordruck hat der Antragsteller bislang nicht zur Akte gereicht. Dieses Versäumnis wirkt sich unter den vorliegenden Umständen aber nicht zulasten des Antragstellers aus. Denn das Beschwerdegericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den in der Beschwerdeinstanz anwaltlich nicht vertretenen und insoweit offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sein Verfahrenskostenhilfeantrag unvollständig ist.
Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt im Verfahrenskostenhilfeverfahren in besonderem Maße. Dementsprechend ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht wegen unterlassener Einreichung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ablehnen darf, wenn es den Beteiligten nicht zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit seines Antrags hingewiesen und ihm eine Frist zur Einreichung dieses Vordrucks gesetzt hat4. Im Rechtsmittelverfahren besteht diese Hinweispflicht dann, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag so rechtzeitig gestellt worden ist, dass eine Einreichung des Vordrucks auf einen entsprechenden Hinweis hin noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich erscheint.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das Beschwerdegericht gehalten, den nicht rechtskundig beratenen Antragsteller nach dem am 2.08.2023 erfolgten Akteneingang darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag unvollständig war und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse. Denn die Beschwerdefrist lief erst am 15.08.2023 ab, sodass noch ausreichend Zeit für eine Vervollständigung des Verfahrenskostenhilfeantrags zur Verfügung stand. Es ist vorliegend rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass der Antragsteller auf einen solchen Hinweis reagiert und innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hätte.
Die angefochtene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren wies der Bundesgerichtshof das Oberlandesgericht darauf hin, dass es nunmehr eine Frist zu bestimmen habe, binnen derer der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form darzulegen hat. Sollte diese Darlegung nicht form- oder fristgerecht erfolgen, wäre die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe schon deshalb – und ohne Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung – abzulehnen (§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2024 – XII ZB 506/23
- im Anschluss an BGH Beschluss vom 27.08.2019 – VI ZB 32/18 , FamRZ 2019, 2015[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 27.08.2019 – VI ZB 32/18 , FamRZ 2019, 2015 Rn. 13 mwN[↩]
- BGH Beschluss vom 12.06.2001 – XI ZR 161/01 , NJW 2001, 2720, 2721[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 27.08.2019 – VI ZB 32/18 , FamRZ 2019, 2015 Rn. 14 ff. mwN[↩]
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