Der Bundesagentur für Arbeit ist es nicht zumutbar, die Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters aufzubringen, wenn sie aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren beteiligt ist1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte ein Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine vom ihm beabsichtigte Klage wegen Insolvenzanfechtung gegen die Antragsgegnerin mit einem voraussichtlichen Streitwert von 514.649, 62 €. Zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts zeigte der Insovlenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Die Kosten des Rechtsstreits können wegen Unterdeckung nicht aus der Masse erbracht werden.
Die Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Bundesagentur) beansprucht aus übergegangenem Recht von früheren Arbeitnehmern der Schuldnerin wegen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihr im Rahmen der Gleichwohlgewährung erbrachter Arbeitslosengeldzahlungen die Erstattung eines Betrags von 3.121.211, 72 € als Masseverbindlichkeit.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat das Prozesskostenhilfegesuch des Insolvenzverwalters abgelehnt2. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen3.
Auf die Rechtsbeschwerde des Insovlenzverwalters hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Rechtsfehlerhaft verneine das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Mit der Begründung des Beschwerdegerichts können diese Voraussetzungen nicht verneint werden:
Außer Frage steht zunächst, dass die Kosten nicht aus der Masse aufgebracht werden können. Hiervon ist bei Masseunzulänglichkeit – wie im Streitfall – grundsätzlich auszugehen4. Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem, dass grundsätzlich auch Massegläubiger am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sein können5.
Ferner ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für einen Gläubiger in tatrichterlicher Würdigung deshalb bejaht, weil der für ihn durch die Prozessführung des Verwalters erzielbare Mehrbetrag unter angemessener Berücksichtigung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos voraussichtlich das 3,2-Fache der aufzuwendenden Mittel beträgt6.
Jedoch ist es der Bundesagentur, wenn sie aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen am Insolvenzverfahren beteiligt ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts schon nicht zumutbar, die Kosten für einen von dem Insolvenzverwalter zu führenden Rechtsstreit aufzubringen.
Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung der Konkursordnung und unter Verwerfung einer älteren Rechtsprechung, die die Bewilligung des damaligen Armenrechts an den Verwalter bei wirtschaftlicher Beteiligung der öffentlichen Hand ausnahmslos ablehnte7, entschieden, dass dem Verwalter Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Bundesanstalt für Arbeit müsse die Prozesskosten aufbringen, wenn diese aufgrund übergegangener Lohnansprüche wegen Gewährung von Konkursausfallgeld beteiligt sei8. Begründet wurde diese Rechtsprechung zum einen damit, dass die Bundesanstalt für Arbeit entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben öffentliche Mittel verwalte und zum anderen in ihrem Etat entsprechende Haushaltsmittel nicht vorgesehen seien und die Errichtung eines entsprechenden Titels im Haushalt auch nicht zumutbar sei9. Diesen rechtlichen Ansatz hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Insolvenzordnung bestätigt10.
Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Bundesagentur, wenn sie auf sie übergegangene Lohnansprüche der Arbeitnehmer verfolgt, nicht zu den wirtschaftlich Beteiligten gehört, wird von der überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilt11. Auch die Mehrheit der Oberlandesgerichte hat sich der Bundesgerichtshofsrechtsprechung angeschlossen12, während das Oberlandesgericht Frankfurt im Streitfall und das Kammergericht in zwei Entscheidungen13 der Gegenauffassung folgen.
Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof eine generelle Freistellung des Steuerfiskus von der Kostenaufbringung abgelehnt14. Insoweit hat der Bundesgerichtshof unter anderem argumentiert, dass entgegen einer damaligen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung das seinerzeit noch geltende Konkursvorrecht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO ebenso wenig eine allgemeine Kostenfreistellung des Steuerfiskus rechtfertige wie das eventuelle Nichtvorhandensein geeigneter Haushaltstitel, weil es seine Sache sei, insoweit Vorsorge zu treffen15.
Der Bundesgerichtshof hält daran fest, dass der Bundesagentur eine Kostenaufbringung für die Prozessführung des Insolvenzverwalters, wenn sich die Beteiligung auf übergegangene Ansprüche stützt, nicht zumutbar im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist. Eine Gleichsetzung der Bundesagentur mit dem Steuerfiskus ist nicht gerechtfertigt.
Die Bundesagentur wird durch die Insolvenz eines Arbeitgebers ohnehin bereits in besonderem Maße belastet. Mit der Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß § 157 Abs. 3 SGB III an die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der gekündigten Arbeitsverhältnisse freigestellten Arbeitnehmer (sog.
Gleichwohlgewährung) übernimmt die Bundesagentur diesen gegenüber insoweit die Arbeitgeberverpflichtung des Schuldners und zugleich ihr Vollstreckungsrisiko. In dieser Höhe gehen die Arbeitsentgeltansprüche gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 108 Abs. 1 InsO16 über.
Dabei ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die von der Freistellung betroffenen Arbeitnehmer selbst wegen ihrer Arbeitsentgeltansprüche als sogenannte Kleingläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig von der Heranziehung zur Prozessfinanzierung nach § 116 ZPO ausgenommen sind17. Das entspricht auch der jedenfalls weit überwiegenden Meinung im Schrifttum18.
Vor diesem Hintergrund erschiene es widersprüchlich, wenn der Eintritt der Bundesagentur in Zahlungspflichten des Schuldners als Arbeitgeber und die erst mit dem damit einhergehenden Anspruchsübergang verbundene Bündelung der für sich betrachtet im Vergleich meist geringfügigen Forderungen ihrer Versicherten zu einer abweichenden Wertung führte und eine Pflicht der Bundesagentur zur Prozessfinanzierung begründete. Denn die Bundesagentur wird stellvertretend für den Schuldner allein im persönlichen Interesse der bei ihr versicherten, einzelnen Arbeitnehmer tätig19.
Letzteres wird durch den Umstand unterstrichen, dass sich die Bundesagentur als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem Haushalt vor allem über Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert (§ 346 Abs. 1 SGB III). Beiträge, die nur von bestimmten Personengruppen aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Beziehungen erhoben werden, bedürfen als nichtsteuerliche Abgaben einer besonderen sachlichen Rechtfertigung20. Nur deshalb, weil der Beitragspflichtige durch die Gewährung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit einen besonderen Vorteil genießt, der nicht jedem Staatsbürger schon kraft seiner Steuerpflichtigkeit zuteil wird, ist der Staat berechtigt, dem Betreffenden eine besondere, über die allgemeine Steuerpflicht hinausgehende Beitragslast aufzuerlegen21. Das gilt im Übrigen auch mit Blick auf den Arbeitgeberanteil, der rechtlich ebenfalls dem Arbeitnehmer als Beitrag zuzurechnen ist22. Soweit die Bundesagentur Ansprüche der Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht verfolgt, hätte der Einsatz von Mitteln der Sozialversicherung zur Finanzierung von Prozessen des Insolvenzverwalters zur Folge, dass diese ein Stück weit ihrer vorgegebenen Zweckbindung entzogen würden23.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2025 – IX ZB 27/24
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 27.09.1990 – IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 f[↩]
- LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.04.2024 – 2-13 O 529/23[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2024 – 4 W 13/24, NZI 2024, 788[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 4 ff; vom 28.02.2008 – IX ZB 147/07, ZIP 2008, 944 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519 unter III.1; vom 28.01.2022 – IX ZR 145/21, NZI 2022, 216 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2018 – IX ZB 29/17, WM 2018, 1137 Rn. 12, 16 f[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.1977 – VII ZR 181/76, NJW 1977, 2317[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.1990 – IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 f; vom 08.10.1992 – VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 378; vom 07.07.1997 – II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553, 1554[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.1990, aaO; vom 08.10.1992, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – IX ZR 52/14 2; offengelassen von BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Wache, 6. Aufl., § 116 Rn. 17; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rn. 10; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 116 Rn. 10; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 21. Aufl., § 116 Rn. 7; BeckOK-ZPO/Reichling, 2024, § 116 Rn. 12.4; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 213; HKInsO/Thole, 11. Aufl., § 129 Rn. 130; Schmidt/Sternal, InsO, 20. Aufl., § 80 Rn. 57; Reichelt in Pape/Reichelt/Schultz/Voigt-Salus, InsR, 3. Aufl., § 43 Rn. 34; Lang, NZI 2012, 746, 748 f; Pape, ZIP 2022, 2409, 2414; aA HmbKommInsO/Kuleisa, 10. Aufl., § 80 Rn. 74; Lüke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2020, § 80 Rn. 69; Küpper/Heinze, ZInsO 2007, 680, 684; Sternal, NZI 2024, 790, 791; offengelassen von MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 80 Rn. 93[↩]
- vgl. OLG Hamm, ZIP 2005, 1711; OLG Brandenburg, BeckRS 2006, 12503; KG, NZI 2008, 748, 749; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 275, 276; OLG Hamburg, ZInsO 2009, 1125; OLG Dresden, ZInsO 2010, 157 f; OLG München, ZIP 2013, 1299, 1300; OLG Naumburg, ZInsO 2018, 264; ebenso LSG Sachsen, NZI 2019, 800 Rn. 16[↩]
- vgl. KG, NJW-RR 2000, 1001, 1002; NZI 2021, 385, 386 f[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1998 – XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 190 ff; vom 02.09.1999 – VII ZA 3/99, NZI 1999, 450; vom 20.11.2014 – IX ZR 52/14 2[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1998, aaO[↩]
- vgl. Braun-Weber/Arnoldt in Beck/Depré/Ampferl, Praxis der Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl., § 29 Rn. 159[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.1990 – IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; vom 08.10.1992 – VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 378; ebenso BAG, ZIP 2003, 1947, 1948[↩]
- vgl. MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 80 Rn. 92; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 213; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rn. 13; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 116 Rn. 10; BeckOKZPO/Vorwerk/Wolf, 2024, § 116 Rn. 12.4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.1990 – IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 f[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 319, 342 f; Kirchhof, NZS 1999, 161, 164[↩]
- vgl. BeckOGK-SGB III/Rolfs, § 340 Rn.09.01. mwN[↩]
- vgl. Kirchhof, NZS 1999, 161, 165[↩]
- vgl. bereits BGH, Beschluss vom 08.10.1992 – VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 378[↩]
Bildnachweis:
- Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude): Nikolay Kazakov










