Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist. Bei der Zuwendung der Versicherungsleistungen aus Lebensversicherungen handelt es sich um eine im Anfechtungszeitraum erbrachte unentgeltliche Leistung der Erblasserin im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO, wenn nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt war . Die Zuwendung des Anspruchs
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