Insolvenzverwalter können als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Soweit Masseunzulänglichkeit besteht, so dass die Kosten der geplanten Rechtsverfolgung nicht gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können [1], setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.
Zuzumuten sind Vorschüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten [2]. Bei dieser Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen [3].
Dem Insolvenzverwalter ist auch nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die einzige Gläubigerin, der die Aufbringung der Prozesskosten zugemutet werden kann, dies zuvor bereits abgelehnt hat. Denn es ist im Fall des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedeutungslos, ob die Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind [4]. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zumutbar ist [5]. Wenn diese zur Mitwirkung nicht bereit sind, hat der Rechtsstreit zu unterbleiben [6].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2012 – IX ZA 1/12
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 172/06, ZInsO 2007, 1225 Rn. 6 ff[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.09.1990 – IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; vom 08.10.1992 – VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 376 f; vom 06.03.2006 – II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 9; vom 07.06.2011 – II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.11.2010 – VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.1997 – II ZB 7/97, NJW 1997, 3318, 3319; vom 24.03.1998 – XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193; BVerwG, ZIP 2006, 1542, 1544; OLG Stuttgart, Justiz 2011, 156, 157; OLG Hamburg, ZInsO 2010, 1701 f; OLG Köln, InVo 2006, 346, 357; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Wax, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, § 116 Rn. 9; FKInsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 80 Rn. 53; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 80 Rn. 55c; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 124; Pape, ZIP 1988, 1293, 1300 f; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1159; aA Mitlehner, NZI 2001, 617, 621; Gelpcke/Hellstab/Wache/Weigelt, Der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters, Rn.01.236 ff[↩]
- BT-Drucks. 8/3068, S. 26[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.03.1998, aaO S.194[↩]