Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, weil der Insolvenzverwalter im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nicht entgegen.
Es ist insbesondere nicht vorrangig vor den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu prüfen, ob dem Insolvenzverwalter die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die von ihm beabsichtigte Prozessführung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG möglich ist.
Die Möglichkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung stellt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von vornherein keinen zu berücksichtigenden Umstand dar. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung lässt die unterschiedliche Funktion des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG auf der einen und diejenige der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO auf der anderen Seite außer Acht.
Bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars geht es nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG allein darum, die Handlungsmöglichkeiten der Partei zu erweitern, die ohne die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Hinblick auf unsichere Erfolgsaussichten in der Sache ansonsten womöglich von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen könnte1. Hingegen besteht der Zweck der in § 4a RVG eingeräumten Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht darin, den mittellosen Rechtssuchenden, der bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, mittelbar zu zwingen, eine Erfolgshonorarvereinbarung abzuschließen und damit im Unterschied zu einer finanziell besser gestellten Partei, die hierauf nicht eingehen müsste, auf einen Teil seiner realisierten Forderung zu verzichten2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2025 – IX ZB 27/24











