Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint1

Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde

Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint2.

Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen3.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 1 BvR 2434/21

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2017 – 1 BvR 2680/16, Rn. 3; Beschluss vom 20.05.2020 – 1 BvR 2289/19, Rn. 2 jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 2 m.w.N.[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2013 – 1 BvR 2544/12, Rn. 7; Beschluss vom 20.05.2020 – 1 BvR 2289/19, Rn. 2; Beschluss vom 24.08.2021 – 1 BvR 1511/21, Rn. 1[]

Bildnachweis: