Freiwillige Unterhaltszahlungen – als einzusetzendes Einkommen bei der PKH

Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichteten Dritten sind nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen1.

Freiwillige Unterhaltszahlungen – als einzusetzendes Einkommen bei der PKH

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Neben seinem Einkommen hat der Beteiligte -soweit zumutbar- sein Vermögen einzusetzen (§ 142 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Gesetzgeber orientiert sich am sozialrechtlichen Einkommensbegriff im Sinne von § 82 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs2. Hierzu zählt auch geleisteter Unterhalt, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen rechtlich beansprucht werden können3.

Das Gericht kann verlangen, dass der PKH-Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht (§ 142 Abs. 1 FGO, § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Hat dieser innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Nach diesen Maßstäben liegen in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen PKH-Verfahren die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vor. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, sie sei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des Revisionsverfahrens4 aufzubringen.

Die Entscheidung beruht zwar nicht auf den Zweifeln des Bundesfinanzhofs, ob sich die Klägerin vollständig zu ihren vermögensrechtlichen Verhältnissen erklärt hat. Bei nur überschlägiger Betrachtung der vom Finanzgericht festgestellten Erlöse aus den anlässlich des Insolvenzverfahrens veräußerten Immobilien und der hiervon abgezogenen Beträge für die Erfüllung von Absonderungsrechten und Insolvenzforderungen sowie der Kosten des Insolvenzverfahrens ergab sich ein beträchtlicher Überschuss. Hierbei ist für den Bundesfinanzhof unklar, in welcher Höhe ein solcher Überschuss zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens tatsächlich an die Klägerin ausgekehrt wurde und derzeit noch existiert.

Diese Unklarheit ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin, die trotz unentgeltlichen Wohnens keine auskömmliche Altersrente bezieht, hat nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, auf welche Weise sie ihren Lebensunterhalt finanziert. Auch freiwillige Zuwendungen des nicht nach §§ 1601, 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Unterhalt gegenüber der Klägerin verpflichteten Stiefsohns sind nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen5. Zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse müssen etwa eidesstattliche Versicherungen des Zuwendenden über Umfang und Grund der Unterstützungsleistungen vorgelegt werden6.

Diesen Anforderungen genügt weder das eigene Vorbringen der Klägerin noch die schriftliche Bestätigung des Stiefsohns vom 13.03.2024, die sich darin erschöpft, Unterhalt nach „konkretem Bedarf“ der Klägerin zu zahlen. Dem Bundesfinanzhof fehlen jegliche Anhaltspunkte über die Höhe dieses Bedarfs sowie dessen Erfüllung. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Zahlungen in einer Höhe geleistet werden, die unter Einbeziehung des erklärten Einkommens (Altersrente) die Bedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 142 Abs. 1 FGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO entfallen lässt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Mai 2024 – IX S 23/23 (PKH)

  1. Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16.11.2017 – IX ZA 21/17, Rz 7; sowie vom 27.11.2018 – X ZA 1/17, Rz 5[]
  2. statt vieler Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 115 Rz 2[]
  3. MünchKomm-ZPO/Wache, § 115 Rz 24[]
  4. BFH – IX R 29/23[]
  5. vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16.11.2017 – IX ZA 21/17, Rz 7; sowie vom 27.11.2018 – X ZA 1/17, Rz 5; ebenso MünchKomm-ZPO/Wache, § 115 Rz 26[]
  6. BGH, Beschluss vom 27.11.2018 – X ZA 1/17, Rz 5[]