Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichteten Dritten sind nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig
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