Nach § 120a Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 4 ZPO hat eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, dem Gericht ua. eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, wenn diese innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens eintritt.
Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100, 00 Euro übersteigt (§ 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Teilt eine Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mit, soll das Gericht nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben1.
Grobe Nachlässigkeit iSd. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert über eine leichte Fahrlässigkeit hinaus eine besondere Sorglosigkeit. Voraussetzung ist ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten, das die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt2. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen wurde, handelt nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. Die bloße Verletzung der in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit3.
Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände4.
Erfolgt eine erforderliche Mitteilung nicht, obwohl der Prozesskostenhilfeempfänger von seiner Mitteilungspflicht weiß, kann regelmäßig zumindest von grober Nachlässigkeit ausgegangen werden.
Unterbleibt eine Mitteilung hingegen in Unkenntnis einer entsprechenden Verpflichtung, liegt eine grobe Nachlässigkeit nur dann vor, wenn die fehlende Kenntnis von der Handlungspflicht ihrerseits auf grober Fahrlässigkeit beruht, also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste5. Dies ist dann der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeempfänger eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse mit der bestehenden Hinweispflicht assoziieren musste. Hierfür ist allein ein bei Antragstellung im Prozesskostenhilfeformular erfolgter Hinweis auf die Mitteilungspflicht und die Folgen eines Verstoßes nicht ausreichend. Andernfalls läge stets grobe Nachlässigkeit vor, da der Prozesskostenhilfeempfänger kraft Gesetzes auf diese Weise über seine Mitteilungspflicht zu belehren ist (vgl. § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO). Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese können sich insbesondere aus der Deutlichkeit und Häufigkeit eines erteilten Hinweises und aus dessen zeitlicher Nähe zum Eintritt der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. Zudem hat Berücksichtigung zu finden, ob das Prozesskostenhilfe- und das Hauptsacheverfahren bereits abgeschlossen sind und ob dem Prozesskostenhilfeempfänger infolge einer Festsetzung von Monatsraten nach § 120 ZPO die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortwährend in Erinnerung gerufen wird. Ferner ist ein hoher Einkommenszuwachs eher geeignet, einen Prozesskostenhilfeempfänger, der einen Hinweis auf seine Mitteilungspflichten mit der gebotenen Gewissenhaftigkeit zur Kenntnis genommen hat, an das Bestehen dieser Pflicht zu erinnern als ein solcher, der die Wesentlichkeitsschwelle nur geringfügig übersteigt.
Ein lediglich einfach fahrlässiges Vergessen kann nur dann angenommen werden, wenn der Prozesskostenhilfeempfänger hinsichtlich seiner Mitteilungspflichten grundsätzlich die gebotene Sorgfalt aufwendet – wozu er auch gerichtliche Hinweise mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit zu lesen hat – und trotzdem vergisst, seiner Mitteilungspflicht nachzukommen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. August 2024 – 4 AZB 5/24











