Nach § 120a Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 4 ZPO hat eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, dem Gericht ua. eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, wenn diese innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen
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