Prozesskostenhilfe für eine geplante Verfassungsbeschwerde

 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend § 114 ff. ZPO möglich1. Auch die isolierte Bewilligung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen.

Prozesskostenhilfe für eine geplante Verfassungsbeschwerde

Prozesskostenhilfe wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn

  1. dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten,
  2. sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und
  3. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 1 BvR 875/23

  1. vgl. BVerfGE 1, 109 <110 f.> 1, 415 <416> 79, 252 <253> 92, 122 <123> BVerfG, Beschluss vom 23.02.2022 – 1 BvR 2434/21, Rn. 1[]
  2. vgl. BVerfGE 78, 7 <19 f.> 92, 122 <123> BVerfG, Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09 6; Beschluss vom 02.12.2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss vom 02.03.2020 – 2 BvR 1819/19, Rn. 3[]