Voraussetzung für die Befugnis des Gerichts gemäß § 117 Abs.2 Satz 2 ZPO zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfe-Unterlagen an den Gegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch muss nicht konkret fällig sein, sodass bei
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