Ein Schriftsatz, in dem erklärt wird, dass gegen das näher bezeichnete Urteil des Landgerichts namens und kraft Vollmacht der Klägerin Berufung eingelegt werde, enthält auch dann eine wirksam eingelegte Berufung, wenn dort gleichzeitig erklärt wird, die Berufung solle im Umfang der der Klägerin bewilligten Prozesskostenhilfe durchgeführt werden.
Die Einlegung des Rechtsmittels ist zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden worden. Zugleich wird durch diese Berufungschrift nicht die Einlegung, sondern die Durchführung des Rechtsmittels von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. In dem Fall wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor1.
Zwar verbleiben Zweifel insoweit, als weiter formuliert ist, es werde Prozesskostenhilfe für das „beabsichtigte“ Rechtsmittel beantragt. Wenn aber – wie hier – die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt2. Nach dieser Auslegungsregel erfüllt der mit „Berufung“ überschriebene Schriftsatz, der die ausdrückliche und einschränkungslose Erklärung enthält, es werde Berufung eingelegt, die Anforderungen an eine wirksame Einlegung des Rechtsmittels. Vielmehr legt der dann folgende Satz nahe, dass nur die Durchführung der Berufung von der Prozesskostenhilfebewilligung abhängig gemacht werden sollte3.
Soweit das Oberlandesgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt zwei Monate (§ 520 Abs. 1 ZPO) und endete am Montag, den 29.04.2013. Sie ist nicht gewahrt, weil die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt keine Berufungsbegründung, sondern lediglich den nicht unterschriebenen Entwurf einer solchen eingereicht hat. Der nicht unterschriebene Entwurf erfüllt nicht die Förmlichkeiten einer Berufungsbegründung und kann die Frist deshalb nicht wahren.
Die bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Klägerin schuldhaft an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mittellosigkeit einer Partei einen Wiedereinsetzungsgrund i.S.v. § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen.
Zwar ist die Partei nur so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie sich für bedürftig halten darf und aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über ihr Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann4. Das setzt voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der zu wahrenden Frist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird. Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17.10.19945 eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht6.
Ob die Klägerin diese Voraussetzung rechtzeitig geschaffen hat, indem sie auf den richterlichen Hinweis vom 26.03.2013 weitere Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit einem am 29.04.2013 eingegangenen Schriftsatz gemacht hat, hat das Oberlandesgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bisher nicht geprüft.
Da der Bundesgerichtshof die insoweit noch notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Waren die Angaben und Belege durch den am 29.04.2013 eingegangenen Schriftsatz soweit vervollständigt, dass die Klägerin nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen musste, hätte sie noch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist alles Erforderliche getan, damit ohne Verzögerung über ihr Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Einen gleichzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist musste sie nicht stellen7. Auch die Wiedereinsetzungsfrist wäre in diesem Fall gewahrt. Sie beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Prozesskostenarmut spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses8.
Durch Beschluss vom 16.05.2013, der Klägerin zugegangen am 27.05.2013, hat das Oberlandesgericht ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist ist durch den am 7.06.2013 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin eingehalten, mit dem diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2014 – XII ZB 394/13
- BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZB 31/07, FamRZ 2007, 1726[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.07.2005 – XII ZB 31/05 , FamRZ 2005, 1537 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZB 31/07 , FamRZ 2007, 1726[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – XII ZB 325/12 , FamRZ 2013, 371 Rn. 16 f. mwN[↩]
- BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 117 Rn. 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.11.2008 – XII ZB 102/08 , FamRZ 2009, 217 Rn. 5 mwN[↩]
- BGH Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZB 113/06 , FamRZ 2007, 1319[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – XII ZB 571/12 , FamRZ 2014, 550 Rn. 11; und vom 19.11.2008 – XII ZB 102/08 , FamRZ 2009, 217 Rn. 10[↩]











