Über den nach rechtskräftiger Klageabweisung durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters gemäß § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 noch offenen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) entscheidet der Berichterstatter gemäß § 142 FGO, § 127 ZPO, § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 FGO.
Soweit über den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FGO entschieden wird, ist für den Beschluss (§ 5 Abs. 3 FGO) über den nach Beendigung des Klageverfahrens noch offenen Antrag gemäß § 142 FGO i. V. m. § 127 ZPO das im ersten Rechtszug entscheidende Gericht zuständig1, und zwar ggf. in der im Einzelfall entscheidenden besonderen Besetzung, hier durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 FGO wie sonst z. B. durch den Einzelrichter nach § 6 FGO oder durch den Vorsitzenden nach § 79a Abs. 2 oder § 69 Abs. 3 Satz 5, ggf. i. V. m. § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO2.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2014 – 3 K 157/13










