Prozesskostenhilfe kann in der Berufungsinstanz nicht regelmäßig mit der Begründung versagt werden, der Prozessbevollmächtigte sei unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Fertigung der Berufungsbegründung bereit gewesen, so dass die Bedürftigkeit der Beklagten für die Fristversäumung nicht kausal geworden sei.
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