Vereinfachtes Sorgerechtsverfahren – und die Verfahrenskostenhilfe

Dem dem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge entgegen tretenden Antragsgegner ist – bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen – Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Vereinfachtes Sorgerechtsverfahren – und die Verfahrenskostenhilfe

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten gemäß § 78 Abs. 2 FamFG auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Dabei kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen1.

Nach diesen Grundsätzen ist einem Antragsgegner im vereinfachten Sorgeverfahren jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn für den Antragsgegner weist die Rechtslage Schwierigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG auf.

Im vereinfachten Sorgeverfahren werden an das Vorbringen des dem Antrag entgegentretenden Elternteils besondere Anforderungen gestellt. Insbesondere findet gemäß §§ 155a Abs. 4 FamFG, 1626a Abs. 2 S. 2 BGB nur dann eine mündliche Verhandlung statt; wenn der Antragsgegner Gründe vorträgt, die der Übertragung der elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder wenn solche Gründe sonst ersichtlich sind. Erhebt der Antragsgegner demgegenüber keine oder ausschließlich nicht relevante Einwendungen, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, so wird gemäß § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. In diesem Fall entscheidet das Gericht gemäß § 155a Abs. 3 FamFG regelmäßig ohne mündliche Verhandlung, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern.

Welche Anforderungen an die Erheblichkeit der gegen die gemeinsame Sorge vorgebrachten Gründe zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht hinreichend geklärt. Schon aus diesem Grund weist die Rechtslage zumindest gegenwärtig Schwierigkeiten auf, die auch einen bemittelten Rechtssuchenden veranlassen würden, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen.

Danach ist auch im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Anwalts geboten. Zwar war die Antragsgegnerin grundsätzlich mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden. Indes verfolgte sie das berechtigte Anliegen, sicherzustellen, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes weiterhin im mütterlichen Haushalt bleibt. Um dieses Anliegen in erheblicher Weise in das Verfahren einzuführen, war ihr die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung zu ermöglichen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 15 WF 254/13

  1. BGH FamRZ 2012, 1290 Tz. 14 mwN[]