Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Daran fehlt es, wenn die Partei im Prozesskostenhilfeantrag – für sie selbst offensichtlich – wahrheitswidrig angegeben hat, über keine Bankkonten zu verfügen.

Zwar ist anerkannt, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, hier also die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei unterbleibt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste1.
Daran fehlt es aber im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Zwar hat die Klägerin vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die ausgefüllte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ nebst einer Reihe von Belegen vorgelegt. Sie durfte aber dennoch nicht darauf vertrauen, dass ihr aufgrund ihrer Angaben Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil sie in ihrem Antrag – auch für sie selbst offensichtlich – objektiv wahrheitswidrig angegeben hatte, über keine Bank, Giro- oder Sparkonten zu verfügen. Tatsächlich verfügte sie über jedenfalls drei Girokonten, über die ihr Zahlungsverkehr abgewickelt wurde. Ob der wahrheitswidrigen Angabe, über keine Girokonten zu verfügen, die Absicht der Klägerin zugrunde lag, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern, insbesondere die als Darlehensraten bezeichneten Überweisungen ihres Prozessbevollmächtigten auf eines ihrer Girokonten zu verschweigen, oder ob die falsche Behauptung in der eingereichten Erklärung lediglich auf Nachlässigkeit der Klägerin selbst oder/und ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO)2 beruhte, ist unerheblich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – VI ZA 15/14