Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich zulässig1.

Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde

Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.

Sie wird daher nur gewährt, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten2. Im Übrigen ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint3.

Soweit ein Beschwerdeführer nicht imstande ist, die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen, der ihn im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten soll, kann dies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der in der Mittellosigkeit liegende Hinderungsgrund entfällt4. Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe aber nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt5.

Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich macht, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen erheben will6. Unverzichtbar ist mithin jedenfalls eine einigermaßen plausible Minimalbegründung7. Diesen Anforderungen wird ein Antrag in keiner Weise gerecht, der sich insofern in der Benennung der als verletzt gerügten Grundrechte erschöpft.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14

  1. vgl. BVerfGE 1, 109, 110 ff.; 1, 415, 416; 79, 252, 253; 92, 122, 123[]
  2. vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7, 19; 92, 122, 123[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.2002 – 2 BvR 578/02[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2000 – 2 BvR 106/00, NJW 2000, 3344[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 1 BvR 1686/93[]
  7. vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.11.2013 – 1 BvR 2544/12[]