Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.

Dabei ist bei Masseunzulänglichkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO -im Fall der Massekostenarmut- ein eröffnetes Verfahren nur einzustellen ist, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, wird das Verfahren demgegenüber nicht sofort eingestellt. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) hat der Verwalter vielmehr nach § 209 InsO zu verfahren, also die Masseverbindlichkeiten in der dort angegebenen Reihenfolge zu berichtigen. Erst wenn die Masse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt ist, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren gemäß § 211 Abs. 1 InsO ein1.
Danach kommt die Annahme einer mutwilligen Rechtsverteidigung auch deshalb nicht in Betracht, da auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und Verwertung der Masse fortbesteht (§ 208 Abs. 3 InsO). Zur Masseverwaltung gehört auch die Masseverteilung. Insoweit ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, zu Unrecht geltend gemachte Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 InsO (hier aus § 55 Abs. 4 InsO) abzuwehren und so die Rechte der übrigen Massegläubiger im größtmöglichen Umfang zu verwirklichen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Februar 2014 – V S 33/13 (PKH)
- BGH, Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZB 147/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, 944[↩]