Urteilsbegründung durch Bezugnahme

In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt. 

Urteilsbegründung durch Bezugnahme

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lag daher in dem der hier entschiedenen Anhörungsrüge zugrundeligenden Verfahren aufgrund eines solchen Vorgehens nicht vor; die Bezugnahme war zulässig: 

Der in Bezug genommene Beschluss ist den Beteiligten bekannt. Die jeweils zu beurteilenden Fragen liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich. 

Im Kern moniert der Kläger, dass der Bundesfinanzhof seinem Antrag nicht stattgegeben hat, und hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Daraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Oktober 2024 – VIII S 20/24