Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgericht – und ihre Begründung

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgerichts durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung setzt voraus, dass der Prozessbeteiligte die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme benennt und auch ausführt, inwieweit das Urteil des Finanzgerichtes aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann. 

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgericht – und ihre Begründung

So auch bei der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde: 

Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend macht, hat diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 nicht erschienen war, keine Beweismittel benannt hat, auf deren Erhebung das Finanzgericht verzichtet haben soll.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgerichtes durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt aber voraus, dass die Klägerin

  1. die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),
  2. die angebotenen Beweismittel,
  3. die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht nicht erhoben hat) und
  4. das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme benennt und
  5. auch ausführt, inwieweit das Urteil des Finanzgerichtes aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann1.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Februar 2025 – IX B 108/24

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 05.03.2020 – VIII B 30/19, Rz 9 sowie BFH, Beschluss vom 12.01.2023 – IX B 81/21, Rz 14[]