Eine Reihe von Straftaten von Vereinsmitgliedern, die dem Verein zuzurechnen sind und ihn prägen, sind jeweils für sich und erst recht zusammengenommen als ausreichend für ein Vereinsverbot anzusehen.
Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das vom schleswig-holsteinischen Innenminister im
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