Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG findet die Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid statt. Beantragten Erweiterungen des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele sind nicht Gegenstand des Musterverfahrens geworden, wenn das Oberlandesgericht keinen entsprechenden Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) gefasst
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