Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde.
Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Unterrichtung der Beigeladenen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG zu veranlassen, wird im Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt.
Nach einer Ansicht sollen außer der Statthaftigkeit, der Form und der Frist der eingelegten Rechtsbeschwerde keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie etwa die Beschwer, zu prüfen sein1. Zur Begründung wird ausgeführt, in § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG stehe anders als in § 522 Abs. 1, § 552 Abs. 1 und § 577 Abs. 1 ZPO nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt auf dem Prüfstand. Die Beschränkung des Prüfungsprogramms diene zugleich der Verfahrensbeschleunigung, weil die drei in § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen verhältnismäßig einfach festzustellen seien.
Die Gegenauffassung, auf die sich der Musterkläger stützt, verlangt demgegenüber eine insgesamt zulässige Rechtsbeschwerde, die form- und fristgerecht begründet worden ist. Da die Prüfung sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen erst erfolgen könne, wenn die Rechtsbeschwerde begründet sei, müsse die Rechtsbeschwerdebegründung vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG abgewartet werden2.
Der Bundesgerichtshof vermag im Ergebnis keiner der beiden Auffassungen zu folgen. Insbesondere muss die Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vornehmen zu können. Dem stehen auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vorbringens des Musterklägers Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Entsprechend der bisherigen Praxis des Bundesgerichtshofs3 hat die Mitteilung vielmehr zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.
Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach setzt die Mitteilung, wie bereits erwähnt, ausschließlich voraus, dass die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. „An sich statthaft“ ist ein Rechtsmittel, wenn es gegen die angefochtene Entscheidung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht seiner Art nach überhaupt gegeben ist und wenn dieses von einer hierzu befugten Person eingelegt worden ist4. Das ist bei der gesetzlich zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid5, die stets grundsätzliche Bedeutung hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG), der Fall, wenn die Rechtsbeschwerde von einem nach § 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG Beschwerdeberechtigten, also dem Musterkläger, der Musterbeklagten oder einem Beigeladenen, eingelegt worden ist6.
Als weitere ungeschriebene Voraussetzung verlangt § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist7. § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG schreibt die Feststellung der Beschwer zwar nicht ausdrücklich vor.
Der Wortlaut der Vorschrift ist aber an die gesetzliche Umschreibung der Zulässigkeitsprüfung angelehnt, wie sie bereits vom historischen Gesetzgeber der ZPO gebraucht worden ist8 und heute in § 577 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 und § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwendet wird. Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen ist und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist9.
Nichts anderes kann auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Vorschrift für § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG gelten. Denn eine Information der Beigeladenen soll nach Sinn und Zweck der Beiladung, Einfluss auf die rechtliche Würdigung nehmen zu können10, nur erfolgen, wenn eine inhaltliche Befassung des Rechtsbeschwerdegerichts mit dem Musterentscheid zu erwarten ist. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren ist jedoch kein Fortgang zu geben, wenn bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist feststeht, dass die Rechtsbeschwerde mangels Beschwer kostenpflichtig verworfen werden muss (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen indessen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem setzt § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerdebegründung erfolgt ist.
Einem solchen Verständnis steht – worauf die Musterbeklagte zutreffend hingewiesen hat – bereits der unmissverständliche Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG entgegen. Die Vorschrift enthält, wie dargelegt, ein im Vergleich zur gesamten Zulässigkeitsprüfung eingeschränktes Prüfungsprogramm.
Anders als § 577 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 und § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO, an denen ihr Wortlaut angelehnt ist, verlangt sie lediglich, dass die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Mitteilung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde, hingegen nicht, dass die Rechtsbeschwerde auch form- und fristgerecht begründet wurde.
Entgegen der Auffassung des Musterklägers kann auch aus systematischen Gründen nicht angenommen werden, § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG verlange eine begründete Rechtsbeschwerde. Im Zivilprozess wird generell und so auch in den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) zwischen der form- und fristgerechten Einlegung eines Rechtsmittels und der form- und fristgerechten Begründung unterschieden. Diese gesetzessystematische Unterscheidung gilt auch für die Rechtsbeschwerde nach § 15 KapMuG, da sie die §§ 574 ff. ZPO als Grundmuster voraussetzt11.
Anders als der Musterkläger meint, wird die Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht benötigt, um zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde in der von § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG geforderten Weise eingelegt worden ist.
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde, ihre form- und fristgerechte Einlegung sowie die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers können anhand der Beschwerdeschrift, des Musterentscheids und der Akten des Musterverfahrens überprüft werden. Die Beschwerdeberechtigung kann zwar in der Regel nicht schon dem Rubrum des Musterentscheids entnommen werden, weil die Beigeladenen im Interesse einer schlanken Aktenführung und zur Vermeidung umfangreicher Beschlüsse dort nicht aufgeführt werden müssen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Legt ein Beigeladener Rechtsbeschwerde ein, können Beschwerdeberechtigung und Beschwer aber, ohne dass es hierfür der Rechtsbeschwerdebegründung bedürfte, anhand des Aussetzungsbeschlusses und des Entscheidungsinhalts des Musterentscheids überprüft werden12. Ebenso wenig wird die Rechtsbeschwerdebegründung zur Prüfung eines Zulassungsgrundes benötigt. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach dem KapMuG und damit ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird – wie dargelegt – kraft gesetzlicher Anordnung vermutet, § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.
Auch zwingt eine teleologische Interpretation des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht zur Annahme, die Rechtsbeschwerdebegründung müsse vor Vornahme der Mitteilung abgewartet werden, um den Beigeladenen Gelegenheit zu geben, in Kenntnis der bislang vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob ein Beitritt im Einzelfall erforderlich ist.
Einer derartigen Interpretation des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG steht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift als äußerste Schranke jeder Auslegung entgegen13.
Unabhängig davon lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung abgewartet werden müsste, um die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vorzunehmen.
Aus dem Regierungsentwurf14 ergibt sich lediglich, dass sich der Gesetzgeber für das Rechtsbeschwerdeverfahren – im Unterschied zum Musterverfahren (§ 8 Abs. 3 KapMuG) – gegen eine Beteiligung der Beigeladenen kraft Gesetzes entschieden hat. Die Beigeladenen sollen nach Erlass eines negativen Musterentscheids nicht zur Teilnahme am Rechtsbeschwerdeverfahren gezwungen werden, sondern frei über eine Beteiligung disponieren können15. Diesem gesetzgeberischen Ziel wird genügt, indem die Beigeladenen von dem Rechtsbeschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt werden.
Zwar mag es wirtschaftlich und prozesstaktisch günstig sein, den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung vor der Entscheidung über den Beitritt zu kennen. Weder die Vorstellung des Gesetzgebers noch das Gebot rechtlichen Gehörs verlangen aber, dass ein Beigeladener – unter Berücksichtigung der bereits vorgetragenen Rügen anderer Prozessbeteiligter – die aus seiner Sicht prozesstaktisch und wirtschaftlich günstigste Entscheidung darüber treffen kann, ob er dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitritt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet lediglich dazu, noch nicht förmlich am Verfahren Beteiligte, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, über das Verfahren zu informieren, so dass sie sich über die Sachdienlichkeit ihrer Beteiligung unter Angabe von Grund und Stand des Verfahrens schlüssig werden können16. Das ist jedoch möglich, wenn den Beigeladenen von der form- und fristgerechten Anfechtung des Musterentscheids Kenntnis und ihnen damit Gelegenheit gegeben wird, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Wort zu kommen17.
Weiterer Angaben zum Verfahrensgegenstand bedarf es hingegen nicht, um den Zugang zum Rechtsbeschwerdeverfahren zu eröffnen. Der Verfahrensstoff des Musterverfahrens und damit der Grund der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist den Beigeladenen aus den öffentlich bekannt gemachten Vorlagebeschlüssen, dem ihnen zugänglich gemachten Musterentscheid (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 KapMuG) und, soweit sie von der Möglichkeit des § 10 Satz 4 KapMuG Gebrauch gemacht haben, aus den im Musterverfahren gewechselten Schriftsätzen bekannt. Die prozessrechtliche Situation des Beigeladenen, der über den Beitritt ohne Kenntnis der Rechtsbeschwerdebegründung entscheiden muss, stellt sich insoweit nicht anders dar als in sonstigen Prozesssituationen, in denen fristgebundene Prozesshandlungen ohne Kenntnis der Rechtsmittelangriffe anderer Prozessbeteiligter auf Grund eigenverantwortlicher Entscheidung vorgenommen werden müssen.
Die Unterrichtung der Beigeladenen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung führt auch nicht zu unauflösbaren Widersprüchen mit der Kostenregelung des § 19 Abs. 1 KapMuG.
Die Beigeladenen werden nicht ohne jegliche Aussicht auf eine inhaltliche Überprüfung des Musterentscheids in ein Rechtsbeschwerdeverfahren gedrängt, dessen Kosten sie anteilig tragen müssten, wenn der Musterkläger oder ein auf seiner Seite Beigeladener die Rechtsbeschwerde nach erfolgtem Beitritt nicht fristgerecht begründet.
Die Beigeladenen können für die Hauptpartei nach § 15 Abs. 2 Satz 7, § 12 Halbs. 2 KapMuG Prozesshandlungen vornehmen, die Rechtsbeschwerde eigenständig begründen18 und damit die Verwerfung der Rechtsbeschwerde verhindern. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem Musterkläger weitere Beigeladene auf Seiten des Musterklägers eigenständig Rechtsbeschwerde eingelegt haben. Denn die Bindungs- und Rechtskraftwirkung des Musterentscheids nach § 16 Abs. 1 KapMuG verpflichtet das Rechtsbeschwerdegericht zu einer einheitlichen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen. Eine unzulässige Rechtsbeschwerde darf daher, ebenso wenig wie ein Rechtsmittel eines säumigen notwendigen Streitgenossen, nicht verworfen werden, solange nur über eine der eingelegten Rechtsbeschwerden in der Sache zu entscheiden ist (entspr. § 74 Abs. 1, §§ 69, 62 Abs. 1 ZPO)19.
Nicht gefolgt werden kann des Weiteren der Auffassung des Musterklägers, die Rechtsbeschwerdebegründung sei bei zweckmäßigem Verständnis des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG abzuwarten, um die Zahl der Beitretenden und den Prozessstoff durch gezielte Rügen gering zu halten. Im Gegenteil verlangt § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG, dass die Mitteilung in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt, damit sich die Beigeladenen in gebotener Weise am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligen können. Dies ermöglicht es den Beigeladenen, sich mit der unterstützten Musterpartei abzustimmen und sicherzustellen, dass maßgebliche Verfahrensrügen fristgerecht erhoben werden (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO)20. Zugleich kann durch eine solche Abstimmung gewährleistet werden, dass der Musterentscheid in dem Umfang angegriffen wird, wie dies für das Ausgangsverfahren des beitretenden Beigeladenen erforderlich ist, ohne dass dieser befürchten muss, mit seinem Vorbringen ausgeschlossen zu sein, weil sich dieses mit dem Vorbringen der Hauptpartei in Widerspruch setzt (§ 15 Abs. 2 Satz 7, § 12 Halbs. 2 KapMuG).
Schließlich hat die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aus prozessökonomischen Gründen frühzeitig zu erfolgen, um zeitnah Klarheit über den Kreis der Verfahrensbeteiligten zu schaffen. Beide Zwecke würden konterkariert, wenn vor Vornahme der Mitteilung der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung abgewartet werden müsste und das Verfahren damit weiter verzögert würde.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 2. Oktober 2012 – XI ZB 12/12
- KK-KapMuG/Rimmelspacher, § 15 Rn. 165; ders. in Festschrift für Canaris, 2007, Band II, S. 343, 353[↩]
- Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn. 24[↩]
- BGH, Bekanntmachung vom 30.05.2012 – II ZB 1/12[↩]
- Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., Vor § 511 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., Vorbem. zu den §§ 511 ff. Rn. 12; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Einleitung vor § 511 Rn. 10[↩]
- § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG[↩]
- siehe auch Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn. 14[↩]
- Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 15 Rn.14, 19; aA Rimmelspacher in Festschrift für Canaris, 2007, Band II, S. 343, 353[↩]
- Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl., Band 2, Materialien zur Zivilprozessordnung, Abteilung 2, S. 1686 und Abteilung 1, S. 357 f.[↩]
- st. Rspr.; BGH, Urteil vom 15.10.1956 – III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 46; Beschluss vom 06.06.1957 – IV ZB 102/57, BGHZ 24, 369, 370 und Urteil vom 21.06.1968 – IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263[↩]
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/5091, S.19[↩]
- KK-KapMuG/Rimmelspacher, § 15 Rn. 1[↩]
- vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 29[↩]
- BGH, Urteil vom 30.06.1966 – KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76[↩]
- BT-Drucks. 15/5091[↩]
- BT-Drucks. 15/5091, S.19, 30[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 132, 138 f.; § 65 Abs. 4 Satz 2 VwGO zur Beiladung im Verwaltungsprozess[↩]
- allg. Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Lfg. 27, Art. 103 Rn. 43[↩]
- BGH, Urteil vom 28.03.1985 – VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 – zu § 67 ZPO[↩]
- siehe hierzu grundlegend Schumann, ZZP 76, 381, 393 ff. in Anlehnung an die Behandlung eines mehrfach eingelegten Rechtsmittels durch dieselbe Partei in BGH, Urteil vom 03.05.1957 – VIII ZB 7/57, BGHZ 24, 179, 180 f.; dem folgend etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 62 Rn. 32; MünchKommZPO/Schultes, 3. Aufl., § 62 Rn. 52 mwN; aA Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 62 Rn. 26 mit unergiebigem Hinweis auf BGH, Urteil vom 02.10.1997 – II ZR 249/96, NJW 1998, 376; RGZ 157, 33, 36 ff.[↩]
- KK-KapMuG/Rimmelspacher, § 15 Rn. 137[↩]











