Musterverfahren – und die Grenzen der Feststellung

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG findet die Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid statt. Beantragten Erweiterungen des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele sind nicht Gegenstand des Musterverfahrens geworden, wenn das Oberlandesgericht keinen entsprechenden Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) gefasst hat und im Vorlagebeschluss solche Feststellungsziele nicht formuliert sind1. Damit sind die mit dem Erweiterungsbegehren geltend gemachten Feststellungsziele auch nicht zum Gegenstand des angefochtenen Musterentscheids geworden.

Musterverfahren – und die Grenzen der Feststellung

Das gleiche gilt für die Konkretisierungen der im Vorlagebeschluss bereits enthaltenen Feststellungsziele, soweit diese von der Musterklägerin (teilweise) umformuliert worden sind.

Konkretisiert ein Beteiligter des Musterverfahrens ein bereits bestehendes (möglicherweise unbestimmtes und deshalb gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässiges) Feststellungsziel, macht das Oberlandesgericht durch Beschluss auf der Grundlage des § 15 KapMuG ein nunmehr bestimmt gefasstes (weiteres) Feststellungsziel zum Gegenstand des Musterverfahrens.

Eines Beschlusses nach § 15 KapMuG bedarf es in diesem Fall, weil die im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz angelegte Begrenzung des Musterverfahrens auf die für die Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Fragen unterlaufen würde, wenn die Beteiligten des Musterverfahrens ein nicht hinreichend bestimmtes Feststellungsziel allein durch ihren Vortrag im Musterverfahren näher ausformen könnten2

Hat jedoch das Oberlandesgericht den Erlass eines solchen Beschlusses abgelehnt, sind die von der Musterklägerin formulierten Konkretisierungen nicht Gegenstand des Musterverfahrens geworden. 

Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass das Oberlandesgericht die Konkretisierungs- und Erweiterungsanträge im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat3. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist unanfechtbar4 und daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht überprüfbar5

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2024 – XI ZB 29/21

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32[]
  2. BGH, Beschluss vom 06.07.2021 – XI ZB 27/19, BGHZ 230, 240 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 68 und 246, insoweit in WM 2021, 285 nicht vollständig abgedruckt[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 35[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 138 und 141 ff.; und vom 01.10.2019 – II ZB 23/18, WM 2019, 2345 Rn. 4 ff.[]
  5. BGH, Beschluss vom 14.06.2022 aaO[]

Bildnachweis: