Die Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen. An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen. An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5
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Die Kündigung eines Landpachtverhältnisses nach § 594e Abs. 2 S. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs setzt grundsätzlich nicht voraus, dass vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung bzw. Fristsetzung zur Zahlung ausgesprochen wird.
Dem Wortlaut der Norm ist ein solches Erfordernis nicht
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Die außerordentliche Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B wegen trotz Aufforderung nicht fristgerechter Anzeige der Leistungsbereitschaft ist ausnahmsweise dann berechtigt, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage
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