Die Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung ist auch beim Wechsel der Betreuungseinrichtung gegeben, wenn vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung das Kind bei Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“ bereits in einer anderen Einrichtung betreut worden ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht
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