Mehr Platz im Käfig für Nerze

Die gesteigerten Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs­verordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Grundrechte des Tierhalters (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) werden nicht unverhältnismäßig eingeschränkt und stellen kein faktisches Verbot der Nerztierhaltung dar.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden Fall

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Die unerwünschte Nerzfarm

Wird der Betreiberin einer Nerzfarm nach dem Wortlaut der Ordnungsverfügung die Haltung und Zucht der Nerze erst für die Zeit ab vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung untersagt, ist die Betreiberin danach bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft (also erst mit

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Größere Käfige für die Nerze

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist verfassungsgemäß. Die Regelung, die insbesondere größere Käfige vorschreibt mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren, ist insgesamt verhältnismäßig und schränkt auch die Grundrechte der Tierhalter (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) nicht unverhältnismäßig ein.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Schleswig in

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Betrieb einer Nerzfarm

Die sofortige Schließung einer Nerzfarm ist dann gerechtfertigt, wenn bei der Tierhaltung gegen die Haltungsanforderungen gravierend verstoßen wird.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Nerzfarmbetreibers abgelehnt. Durch eine Ordnungsverfügung des Landrates Viersen

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