Die gesteigerten Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Grundrechte des Tierhalters (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) werden nicht unverhältnismäßig eingeschränkt und stellen kein faktisches Verbot der Nerztierhaltung dar.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden Fall
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