Stellen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen, muss die Krankenkasse hierüber innerhalb kurzer Fristen entscheiden. Versäumt sie diese Fristen, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Absatz 3a Satz 6 SGB V). Wie das Bundessozialgericht nun unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, begründet die Genehmigungsfiktion jedoch keinen
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