Eine zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. „Off-Label-Use“) im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme gegen den Willen eines untergebrachten Betreuten kann zulässig sein. Eine dahingehende gemeinsame Entscheidung des Arztes und des Betreuers setzt jedoch eine medizinisch-wissenschaftlich konsentierte Grundlage voraus.
In dem hier vom
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