Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs dem Käufer, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H‑Zulassung“ habe, kann hiermit eine zu Recht erteilte H‑Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist. In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen
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