An die Darlegung der Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen bestehen besondere Anforderungen, wenn das Tatgericht seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen
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