Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.
Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 BGB regelt die Frage, in welchem Umfang dem Dienstverpflichteten nach der außerordentlichen Kündigung
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