Urheberrechtsabgaben für PCs

Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Verviel­fältigungs­geräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Verviel­fältigungs­geräten. Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof eine um.

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