Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem Computer gehört bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Ihm steht ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zu.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Mannheim in dem hier vorliegenden Fall den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 € zum Erwerb eines Computers beziehungsweise Laptops zu gewähren. Zusammen mit seiner alleinerziehenden Mutter lebt der 2003 geborene Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft und besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2018 begehrte der Kläger einen Personalcomputer (PC) für die Bearbeitung von Schularbeiten. Seit zweieinhalb Jahren habe seine Mutter ein Laptop einer Freundin ausgeliehen. Diese brauche es aber für ihren nunmehr achtjährigen Sohn zurück. Die Schule, die er besuche, erwarte, dass er mit einem PC arbeite. Seine Mutter und er hätten keinen Computer. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der PC müsse aus dem mit dem Erwerbseinkommen der Mutter verbundenen Freibetrag angespart werden. Ein gebrauchter Computer käme in Betracht.
In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Mannheim erklärt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zusteht. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitert jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handelt. Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät gehört bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Allerdings besteht im Normengefüge des SGB II eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig macht. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergibt sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten. Sie sind nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und können nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten werden nicht durch die so genannte „Schulbedarfspauschale“ nach§ 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient diese (bislang 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar eines jeden Jahres, 100 €und 30 € seit 1. August 2019) insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z. B. Füller, Stifte, Hefte, Papier, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).
Das Sozialgericht Mannheim hat den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 € zum Erwerb eines Computers beziehungsweise Laptops zu gewähren.
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 24. Oktober 2019 – S 3 AS 2672/19
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