Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, stellen nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar.
In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall war der Alleingesellschafter der
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