Die Zuverlässigkeit einer Person für eine selbständige gewerbliche Betätigung in einem besonders überwachungsbedürftigen Gewerbe ist auszuschließen, wenn aufgrund von mehreren Einträgen im Bundeszentralregister und dem bisherigen Verhalten der Person die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass ein ausgeprägter Hang zur Missachtung
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