Teilt ein Personalberater einer abgelehnten Bewerberin die Gründe für die Absage mit und weist auf einen Verstoß gegen das AGG hin, ist er schadenersatzpflichtig, weil er seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten gegenüber seinem Auftraggeber verletzt hat. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in dem hier vorliegenden Fall in Abänderung
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