Mit den Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung nach § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG beim Zusammentreffen von Personenstands- und Vaterschaftsanfechtungsverfahren hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen:
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann das Gericht das Personenstandsverfahren nicht aus wichtigem
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